§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 243.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) [1] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
(3) [1] Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. [2] Auf Antrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen.
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.

Umfeld von § 243 ZPO

§ 242 ZPO. Unterbrechung durch Nacherbfolge

§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung

§ 244 ZPO. Unterbrechung durch Anwaltsverlust