§ 247 ZPO. Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 247. Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr | § 247 |
[… H]ält sich eine Partei an einem Orte auf, [der] durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann das[… Gericht] auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. | [… H]ält sich eine Partei an einem Orte auf, [der] durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann das[… Gericht] auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 247. [… H]ält sich eine Partei an einem Orte auf, [der] durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann das[… Gericht] auch von Amtswegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.