§ 247 ZPO. Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 247.
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen.
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen:
  • 1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts,
  • 2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs,
  • 3. die Einrede der Rechtshängigkeit,
  • 4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten,
  • 5. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei,
  • 6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung.
(3) Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden nicht im Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen.

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