§ 257 ZPO. Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 1964][1. Januar 1900]
§ 257 § 257
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden. Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines anderen Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
[1. Januar 1900–1. August 1964]
1§ 257. Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines anderen Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Umfeld von § 257 ZPO

§ 256 ZPO. Feststellungsklage

§ 257 ZPO. Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258 ZPO. Klage auf wiederkehrende Leistungen