§ 257 ZPO. Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 257. Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.

Umfeld von § 257 ZPO

§ 256 ZPO. Feststellungsklage

§ 257 ZPO. Klage auf künftige Zahlung oder Räumung

§ 258 ZPO. Klage auf wiederkehrende Leistungen