§ 266 ZPO. Veräußerung eines Grundstücks

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 266.
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit der Behauptung zugelassen werden.
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.