§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2000][1. April 1991]
§ 271 § 271
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. April 1991–1. Januar 2000]
1§ 271.
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 12, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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