§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Juli 1977]
§ 271 § 271
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
(3) (weggefallen) (3) Der Beklagte ist ferner bei der Zustellung aufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift sich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 271.
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
(3) Der Beklagte ist ferner bei der Zustellung aufzufordern, binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift sich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu äußern, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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