§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 271 § 271
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) [1] Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (2) [1] Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärungen können vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
(3) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. [2] Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist. [3] Auf Antrag des Beklagten sind die in Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. [4] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung. [5] Er unterliegt der sofortigen Beschwerde. (3) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. [2] Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist. [3] Auf Antrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Beschluß auszusprechen. [4] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist unanfechtbar.
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten[… erstattet sind]. (4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 271.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
2(2) [1] Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärungen können vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
3(3) [1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. [2] Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist. [3] Auf Antrag des Beklagten ist diese Verpflichtung durch Beschluß auszusprechen. [4] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist unanfechtbar.
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Februar 1943: §§ 3 Abs. 1, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.
3. 1. Februar 1943: §§ 3 Abs. 1, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

Umfeld von § 271 ZPO

§ 270 ZPO. Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift

§ 272 ZPO. Bestimmung der Verfahrensweise