§ 274 ZPO. Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017] | [1. Januar 2002] |
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§ 274. Ladung der Parteien; Einlassungsfrist | § 274. Ladung der Parteien; Einlassungsfrist |
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. | (1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. |
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. | (2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt. |
(3) [1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). [2] Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. [3] Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen. | (3) [1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). [2] Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
[1. Januar 2002–17. Juni 2017]
1§ 274. 2Ladung der Parteien; Einlassungsfrist.
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 1997: Artt. 2 Nr. 6, 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996.