§ 274 ZPO. Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 274. Ist von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentscheidung reif ist, diese unter Trennung der Verhandlungen durch Theilurtheil erfolgen.

Umfeld von § 274 ZPO

§ 273 ZPO. Vorbereitung des Termins

§ 274 ZPO. Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

§ 275 ZPO. Früher erster Termin