§ 279 ZPO. Mündliche Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 279. Mündliche Verhandlung.
(1) [1] Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. [2] Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 41, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 279 ZPO

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