§ 30 ZPO. Gerichtsstand bei Beförderungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[27. August 2005][8. Oktober 2002]
§ 30. Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 30
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
[8. Oktober 2002–27. August 2005]
1§ 30. Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 8. Oktober 2002: Artt. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001, Bekanntmachung vom 25. April 2002.