§ 30 ZPO. Gerichtsstand bei Beförderungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1997]
1§ 30. Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß- oder Marktorts zuständig, wenn die […] Klage [erhoben wird], während der Beklagte oder [s]ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter [sich] am Orte oder im Bezirke des Gerichts […] aufhält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.