§ 324 ZPO. Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 324 § 324
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen. Ist bei einer nach den §§ 843 [bis] 845 [des Bürgerlichen Gesetzbuchs] oder nach den §§ [58 bis 70] des [Ehegesetzes] erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 324. Ist bei einer nach den §§ 843 [bis] 845 [des Bürgerlichen Gesetzbuchs] oder nach den §§ [58 bis 70] des [Ehegesetzes] erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 324 ZPO

§ 323b ZPO. Verschärfte Haftung

§ 324 ZPO. Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325 ZPO. Subjektive Rechtskraftwirkung