§ 324 ZPO. Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 324. Der Beweisbeschluß enthält:
  • 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist;
  • 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
  • 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat;
  • 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird.

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