§ 324 ZPO. Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 324 § 324
Ist bei einer nach den §§ 843 [bis] 845 [des Bürgerlichen Gesetzbuchs] oder nach den §§ [58 bis 70] des [Ehegesetzes] erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen. Ist bei einer nach den §§ 843 [bis] 845 oder nach den §§ 1578 [bis] 1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 324. Ist bei einer nach den §§ 843 [bis] 845 oder nach den §§ 1578 [bis] 1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicherheit verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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§ 324 ZPO. Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung

§ 325 ZPO. Subjektive Rechtskraftwirkung