§ 338 ZPO. Einspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014][21. Oktober 2005]
§ 338. Einspruch § 338. Einspruch
[1] Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. [2] (weggefallen) [1] Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. [2] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.
[21. Oktober 2005–1. Januar 2014]
1§ 338. Einspruch. [1] Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. [2] Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 21. Oktober 2005: Artt. 1 Nr. 4, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005.

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