§ 338 ZPO. Einspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 338 § 338
Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 338. Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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