§ 338 ZPO. Einspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 338. Einspruch | § 338 |
Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. | Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 338. Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.