§ 338 ZPO. Einspruch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 338. Einspruch § 338
Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 338. Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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