§ 376 ZPO. Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][29. März 1930]
§ 376 § 376
(1) [1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. [2] Für die Mitglieder einer Landesregierung bedarf es der Genehmigung der Landesregierung. (1) [1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. [2] Für die Mitglieder einer Landesregierung bedarf es der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines [deutschen Landes] Nachtheil bereiten würde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines [deutschen Landes] Nachtheil bereiten würde.
(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96). (3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
(4) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. (4) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
(5) [1] [Der Reichspräsident kann unter der Voraussetzung des Abs. 2 das Zeugnis verweigern.] [2] [Dies gilt auch für einen früheren Präsidenten, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während seiner Amtsführung ereignet haben oder die ihm infolge seiner Amtsführung bekanntgeworden sind.] (5) [1] [Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes können unter der Voraussetzung des Abs. 2 das Zeugnis verweigern.] [2] [Dies gilt auch für einen früheren Präsidenten, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während seiner Amtsführung ereignet haben oder die ihm infolge seiner Amtsführung bekanntgeworden sind.]
[29. März 1930–1. Januar 1934]
1§ 376.
(1) [1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. 2[2] Für die Mitglieder einer Landesregierung bedarf es der Genehmigung der Landesregierung.
3(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines [deutschen Landes] Nachtheil bereiten würde.
4(3) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
5(4) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
6(5) [1] [Der Reichspräsident und der Präsident eines deutschen Landes können unter der Voraussetzung des Abs. 2 das Zeugnis verweigern.] [2] [Dies gilt auch für einen früheren Präsidenten, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während seiner Amtsführung ereignet haben oder die ihm infolge seiner Amtsführung bekanntgeworden sind.]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.1 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
4. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.1 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
5. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.1 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
6. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.1 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.

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