§ 376 ZPO. Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 376.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen.
(2) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten erläutere.

Umfeld von § 376 ZPO

§ 375 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

§ 376 ZPO. Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

§ 377 ZPO. Zeugenladung