§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1968]
§ 384. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen § 384
Das Zeugniß kann verweigert werden: Das Zeugniß kann verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. 3. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
[1. Oktober 1968–1. Januar 2002]
1§ 384. Das Zeugniß kann verweigert werden:
  • 21. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
  • 32. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
  • 43. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1968: Artt. 38, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 384 ZPO

§ 383 ZPO. Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385 ZPO. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht