§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 384. Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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§ 383 ZPO. Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

§ 385 ZPO. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht