§ 387 ZPO. Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 387. 2Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung.
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeßgerichte nach Anhörung der Parteien entschieden.
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.