§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1910]
§ 392. Nacheid; Eidesnorm § 392
[1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
[1. April 1910–1. Januar 2002]
1§ 392. [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 20, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

Umfeld von § 392 ZPO

§ 391 ZPO. Zeugenbeeidigung

§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm

§ 393 ZPO. Uneidliche Vernehmung