§ 409 ZPO. Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Januar 1975]
§ 409 § 409
(1) [1] Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt. (2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. April 1991]
1§ 409.
2(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 8, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 6. September 1920: § 14 S. 1, des Gesetzes vom 17. August 1920, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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