§ 409 ZPO. Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Juni 1924]
§ 409 § 409
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. [3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann [die Strafe] noch einmal […] erkannt werden.
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt. (2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Juni 1924–1. Januar 1975]
1§ 409.
2(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann [die Strafe] noch einmal […] erkannt werden.
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 6. September 1920: § 14 S. 1, des Gesetzes vom 17. August 1920, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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