§ 409 ZPO. Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [6. September 1920] |
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§ 409 | § 409 |
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann [die Strafe] noch einmal […] erkannt werden. | (1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt. | (2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[6. September 1920–1. Juni 1924]
1§ 409.
(1) [1] Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. [2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden.
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 6. September 1920: § 14 S. 1, des Gesetzes vom 17. August 1920, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.