§ 43 ZPO. Verlust des Ablehnungsrechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 43. 2Verlust des Ablehnungsrechts. Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie [sich] bei [ihm], ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung […] eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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