§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1986][1. Oktober 1950]
§ 45 § 45
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht. (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
(2) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, in Kindschaftssachen und bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (2) [1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
[1. Oktober 1950–1. April 1986]
1§ 45.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
(2) [1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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