§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Februar 1943]
1§ 45.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
(2) [1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

Umfeld von § 45 ZPO

§ 44 ZPO. Ablehnungsgesuch

§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

§ 46 ZPO. Entscheidung und Rechtsmittel