§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 45.
(1) [1] Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Stelle, der die Dienstaufsicht über den Richter zusteht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(2) Dieselbe Stelle hat auch dann zu entscheiden, wenn ein Ablehnungsgesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
(3) [1] Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. [2] Der Beschluß ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 1 Abs. 1, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

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