§ 454 ZPO. Ausbleiben der Partei

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 454. 2Ausbleiben der Partei.
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termine aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozeßgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 11, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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