§ 46 ZPO. Entscheidung und Rechtsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 46. Entscheidung und Rechtsmittel § 46
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. (2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 46.
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.3, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.