§ 46 ZPO. Entscheidung und Rechtsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Februar 1943]
1§ 46.
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.