§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 45. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 4, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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