§ 497 ZPO. Ladungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juli 1933] |
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§ 497 | § 497 |
(1) [1] Ladungen durch die Partei finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. [4] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Ladungen durch die Partei[…] finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch d[ie] Geschäftsstelle zu veranlassen. [4] Die Ladung des Antragstellers oder Klägers zu dem auf den Güteantrag oder die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die […] Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. | (2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. |
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 497.
(1) 2[1] Ladungen durch die Partei[…] finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. 3[3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch d[ie] Geschäftsstelle zu veranlassen. 4[4] Die Ladung des Antragstellers oder Klägers zu dem auf den Güteantrag oder die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 4. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 14, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.