§ 497 ZPO. Ladungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 497 § 497
(1) [1] Ladungen durch die Partei[…] finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. (1) [1] Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen.
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. (2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 497.
(1) [1] Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen.
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.