§ 500 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 500.
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
(2) [1] Die Klage wird in diesem Falle durch mündlichen Vortrag erhoben. [2] Sie ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt. [3] Nach der Klageerhebung kann jede Partei die Vertagung des Termins beantragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.68, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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