§ 500 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 500. 2[1] An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Termin[s]bestimmung zur Güteverhandlung vor Gericht erscheinen. [2] In diesem Falle ist, wenn bei Beendigung des Termins die Sache im Güteverfahren anhängig bleibt, der wesentliche Inhalt des mündlich gestellten Antrags in das Protokoll aufzunehmen. [3] Führt der Termin zu einem Eintritt in das Streitverfahren, so wird die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben und zu Protokoll genommen; nach der Klageerhebung kann jede Partei die Vertagung des Termins verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 61, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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