§ 500 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 500 § 500
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. (1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
(2) [1] Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. [2] Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt. (2) Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 500.
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
(2) Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 500 ZPO

§ 499g ZPO

§ 500 ZPO

§ 500a ZPO