§ 504 ZPO. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 504. 2Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts. Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a, Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.