§ 504 ZPO. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 504. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts | § 504 |
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. | Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 504. Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 58 Buchst. a, Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.