§ 504 ZPO. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974][1. Oktober 1950]
§ 504 § 504
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. (1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind.
(2) Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. (2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache [ihn] auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 504.
2(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind.
3(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache [ihn] auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 64 S. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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