§ 504 ZPO. Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974] | [1. Oktober 1950] |
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§ 504 | § 504 |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. | (1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen. | (2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache [ihn] auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 504.
2(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen sind, [gilt] nur insoweit […], als die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß [der] Rechtsstreit[…] durch Schiedsrichter zu [entscheiden sei], vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 64 S. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.