§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 515.
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
(2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. 2[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen; hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 37, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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