§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Februar 1943] | 
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| § 515 | § 515 | 
| (1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. | (1) [1] Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme bedarf der Einwilligung des Berufungsbeklagten, wenn dieser einen neuen Antrag gemäß § 532 Abs. 4 gestellt hat. | 
| (2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. | (2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung kann auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden. | 
| (3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar. | (3) [1] Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungskläger verpflichtet, die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Berufungsbeklagten ist diese Verpflichtung durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist unanfechtbar. | 
    [1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 515. 
        
            (1) [1] Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme bedarf der Einwilligung des Berufungsbeklagten, wenn dieser einen neuen Antrag gemäß § 532 Abs. 4 gestellt hat.
        
        
            (2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung kann auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
        
        
            (3) [1] Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungskläger verpflichtet, die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Berufungsbeklagten ist diese Verpflichtung durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist unanfechtbar.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 1, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.