§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 515. [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
- 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde;
- 3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.