§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 515. [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde;
  • 3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision.

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