§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[22. Juni 1980] | [1. Juli 1977] |
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§ 516 | § 516 |
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. | Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. |
[1. Juli 1977–22. Juni 1980]
1§ 516. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 61, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.