§ 516 ZPO. Zurücknahme der Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 516 | § 516 |
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. | (1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(2) Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. | (2) [1] Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 516.
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) [1] Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.